Der Verein trägt den Namen Förderverein Sankt Michael e.V., der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen. Sein Sitz ist Marburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden bzw. für Aufwendungen, die zur Durchführung der satzungsgemäßen
Aufgaben erforderlich sind.
Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben beim Ausscheiden keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung, der zu Beginn jeder Versammlung festgelegt wird.
Die Wahlperiode beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand wird mit qualifizierter Mehrheit geheim gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl.
Den Vorstand i.S. des § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Fall der
Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch
machen soll. Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin soll nur Gebrauch von der Vertretungsmacht machen, wenn der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende verhindert sind.
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über die ordnungsgemäße Führung der Bücher erstattet er der Mitgliederversammlung Bericht. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die 1. Vorsitzende / den
1.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von acht Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung geladen worden ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann in Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
Der Vorstand lädt zu seinen Sitzungen einen Vertreter des Stammes Sankt Michael der DPSG ein. Dieser Vertreter ist in der Regel der Stammesvorsitzende. Der Vorsitzende des Stammes Sankt Michael kann als Vertretung ein anderes aktives Mitglied des Stammes benennen, das nicht Vorstandsmitglied des Vereins ist. Dies gilt insbesondere,wenn der Stammesvorsitzende Mitglied im Vorstand des Vereins ist.
Der Stammesvorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat bei der Beschlussfassung im Vorstand kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme, soweit er nicht Mitglied im Vorstand des Vereins ist.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vorstand und die volljährigen Vereinsmitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung tritt zu weiteren Sitzungen zusammen, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Es können Fachleute zu den Beratungen hinzugezogen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Vertreter/Vertreterin des Vorstandes anwesend ist.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde Sankt Johannes Marburg. Sie erhält das Vermögen zukünftigen Gruppen der DPSG im Bereich der Pfarrgemeinde.
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Sankt Michael e.V. in das Vereinsregister in Kraft.
Marburg, den 21.06.1996 gez. Marcel Krämer
Geändert ( §§ 6.2, 7.4) am 06.11.2005